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STATUTEN DES VEREINSGROSSARTIX


I. Name, Sitz und Zweck

1. Name und Sitz
Unter dem Namen GROSSARTIX besteht ein nicht-gewinnstrebender, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Binningen. Der Verein wird im Handelsregister eingetragen.

2. Zweck
Der Verein bezweckt die Organisation, Durchführung und Finanzierung von Anlässen, Reisen im In- und ins Ausland sowie Veranstaltungen, insbesondere für Menschen mit Einschränkungen und beson-deren Bedürfnissen aus der Region Basel (die "Begünstigten").
Zur Finanzierung seines Zwecks, kann der Verein Spendenaktionen sowie Verkaufsaktivitäten (bei-spielsweise durch den Betrieb von Ständen an Messen und Märkten) durchführen. Der Verein ist jedoch nicht gewinnstrebend und verfolgt keine kommerziellen Zwecke. Sämtliche vom Verein generierten Mittel oder Überschüsse werden vollumfänglich für die Erreichung des Vereinszwecks verwendet.


II. Mitgliedschaft

3. Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern bzw. Gönnern.
a) Aktivmitglieder
Aktivmitglied kann werden, wer durch den Vorstand dazu eingeladen und von diesem als Aktivmit-glied aufgenommen wird.
b) Gönner
Gönner kann werden, wer den Zweck des Vereins unterstützen möchte. Die Gönner haben keine Mit-gliedschaftsrechte, insbesondere kein Stimmrecht.
Gönner kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Verein durch finanzielle Mittel oder andere Leistungen (z.B. Arbeitsleistungen, Zurverfügungstellung der Persönlichkeit, etc.) unter-stützt. Es gibt mehrere Gönner Kategorien, welche nach unterschiedlichen Gönnerbeiträgen differen-ziert werden. Gönner-Kategorien werden in einem Gönner-Reglement definiert.


4. Erwerb der Mitgliedschaft
Das Gesuch um Aufnahme ist an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.


5. Austritt und Ausschluss
Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit schriftlich zuhanden des Vorstandes erfolgen. Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen jederzeit ausschliessen.


III. Mittel

6. Vereinsvermögen und Haftung
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks benötigten finanziellen Mittel werden insbesondere bereitgestellt durch:
a) Jahresbeiträge der Aktivmitglieder;
b) Gönnerbeiträge;
c) Zuwendungen, Schenkungen, Legate und Spenden aller Art; sowie
d) Erträge aus Dienstleistungen, Verkäufen, Projekten und Vermögen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit, ein Rückgriff auf das Vermögen oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder für Verbind-lichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.


7. Anspruch auf das Vereinsvermögen
Es bestehen keine persönlichen Ansprüche der Mitglieder auf das Vereinsvermögen.

IV. Organisation

8. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung; und
b) der Vorstand.

9. Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, welche folgende Aufgaben und Kompeten-zen hat:
a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
d) Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
e) Änderung der Statuten;
f) Auflösung und Liquidation des Vereins; sowie
g) Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs (6) Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vor-stand mindestens zehn (10) Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Verhand-lungsgegenstände (Traktanden).
Die Mitglieder können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Mitgliederversammlung ohne Einhal-tung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten, sofern sämtliche Aktivmit-glieder anwesend sind. In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Mitgliederver-sammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden. Als anwesend gel-ten auch per Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltete Aktivmitglieder.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung kann durch schriftliche Abstimmung (inkl. Ab-stimmung per E-Mail) ersetzt werden.
Vorbehältlich anderslautender statutarischer oder zwingender gesetzlicher Bestimmungen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident mit Stichentscheid.
Jedes Aktivmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.


10. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) Personen, welche nicht Mitglieder sein müssen, und von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei (3) Jahren gewählt werden und wiederwähl-bar sind. Vorstandsmitglieder können jederzeit von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Werden während einer Amtsdauer Ergänzungswahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die laufende Amtsperiode ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger im Amt.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Präsidentin/einen Präsidenten und konstituiert sich selbst.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens:
a) der Präsidentin/dem Präsidenten;
b) der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten; und
c) der Kassierin/dem Kassier.
Weitere Vorstandsmitglieder bekleiden das Amt der Beisitzerin/des Beisitzers.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, ihm obliegt die Oberleitung des Vereins und die Über-wachung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ des Vereins vorbehalten oder übertragen sind; insbesondere:
a) Oberleitung des Vereins;
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung;
c) Erlass von Reglementen (inkl. Gönner-Reglement);
d) Festsetzung der Mitglieder- und Gönnerbeiträge, wobei der jährliche Mitgliederbeitrag maximal CHF 200 beträgt;
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; und
f) Rechnungswesen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Als anwesend gelten auch per Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltete Vorstandsmitglieder. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg (inkl. Fax und E-Mail) gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündli-che Beratung resp. eine Sitzung verlangt.
Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.


11. Zweckänderung; Auflösung
Für eine materielle Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindes-tens drei Vierteln (3/4) aller Aktivmitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Als anwesend gelten auch per Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltete Aktivmitglie-der.
Sind nicht mindestens drei Vierteln (3/4) aller Aktivmitglieder anwesend, so muss innerhalb eines Monats nach der ersten Versammlung eine zweite mit den gleichen Traktanden einberufen werden. Diese ist, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.


12. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung vom 16. Oktober 2022 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

Binningen, den 16. Oktober 2022

Der Gründerpräsident:             Die Protokollführerin:



Daniel Sarti                             Dominique Schmidlin

Diese Statuten dürfen weder kopiert noch anderweitig ohne Vorstands-Entscheid veröffentlicht werden. Missbrauch wird geahndet.